Allgemeine Geschäftsbedingungen für OCS Servicevertrag

Allgemeine Geschäftsbedingungen für OCS Werkvertrag

1. Allgemeines
1.1 Der Anbieter erbringt sämtliche Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung
dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). AGB
des Kunden finden, auch wenn der Anbieter nicht ausdrücklich widersprochen
hat, keine Anwendung.
1.2 Diese AGB gelten auch dann, wenn der Anbieter in Kenntnis entgegenstehender
oder von seinen Bedingungen abweichender Bedingungen
des Kunden die Leistung an den Kunden vorbehaltlos ausführt. In diesen
Fällen gilt die Annahme der Leistung durch den Kunden als Anerkennung
dieser AGB unter gleichzeitigem, hiermit vorab angenommenem Verzicht
auf die Geltung seiner eigenen AGB.
2. Angebote und Preise
2.1 Angebote sind stets freibleibend. Ein Vertrag kommt mangels schriftlichen
Vertrages erst durch schriftliche Auftragsbestätigung seitens des
Anbieters zustande. Erfolgt die Leistung durch den Anbieter, ohne dass
dem Kunden vorher eine Auftragsbestätigung zugegangen ist, so kommt
der Vertrag mit Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
2.2 Der Kunde vergütet, soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist,
die Leistungen durch ein im Servicevertrag ggf. nebst Leistungsschein
festgelegtes laufendes jährliches Serviceentgelt zzgl. der jeweils gesetzlich
geschuldeten Umsatzsteuer von derzeit 19 %. Abrechnungszeitraum
ist grundsätzlich das Kalenderjahr. Beim Vertragsbeginn innerhalb eines
Abrechnungszeitraums wird die Vergütung zeitanteilig in Rechnung gestellt.
Soweit im Servicevertrag bzw. Leistungsschein nichts anderes
vereinbart ist, ist das Serviceentgelt jeweils für das laufende Vertrags-/
Kalenderjahr im Voraus, spätestens bis zum siebten Werktag des ersten
Vertrags-/Kalendermonats eines jeweiligen Abrechnungsjahres, ohne jeden
Abzug fällig. Sofern der Kunde eine Einzugsermächtigung erteilt hat,
wird der Anbieter die fällige Forderung jeweils quartalsweise zum siebten
Werktag des ersten Monats eines jeden Quartals einziehen.
2.3 Die Zahlung der Vergütung ist auf eines der im Servicevertrag oder
auf der Rechnung des Anbieters bezeichneten Konten des Anbieters zu
leisten. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn sie auf einem der
Bankkonten des Anbieters gutgeschrieben ist. Der Anbieter ist berechtigt,
bei Fälligkeit Zinsen in Höhe von 5 % zu berechnen. Bei Verzug ist der Anbieter
berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
zu verlangen. Das Recht des Anbieters, einen höheren Schaden
geltend zu machen, bleibt unberührt.
2.4 Bei wirtschaftlichem Unvermögen des Kunden, seine Pflichten gegenüber
dem Anbieter zu erfüllen, bzw. bei Stellung eines Insolvenzantrag
des Kunden, ist der Anbieter berechtigt, den mit dem Kunden bestehenden
Vertrag kündigen. § 321 BGB und § 112 InsO bleiben unberührt.
Der Kunde wird den Anbieter frühzeitig über eine drohende Zahlungsunfähigkeit
informieren.
2.5 Soweit im Rahmen des Servicevertrages Verkäufe erbracht werden,
kann der Kunden wegen Mängeln nur aufrechnen oder Zahlungen
zurückhalten, soweit ihm tatsächlich Ansprüche wegen Sach- und/oder
Rechtsmängeln zustehen. Wegen Mängeln kann der Kunde Zahlungen
nur in einem unter Berücksichtigung des Mangels verhältnismäßigen
Umfang zurückbehalten und dies auch nur, wenn der Mangel zweifelsfrei
vorliegt. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend. Der Kunde hat kein Zurückbehaltungsrecht,
wenn sein Mangelanspruch verjährt ist. Im Übrigen kann
der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen
aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden aufgrund eines
Gegenrechts, das nicht auf einem Recht aus dem diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen zu Grunde liegenden Vertrag beruht, ist ausgeschlossen.
2.6 Der Anbieter wird, das auf der Grundlage des Vertrages zu zahlende
Entgelt nach billigem Ermessen entsprechend der Entwicklung der
Kosten anpassen, die für die Preisberechnung maßgeblich sind. Eine
Preiserhöhung kommt in Betracht oder eine Preisermäßigung ist vorzunehmen,
sofern und soweit sich z.B. seine für die Erhaltung des Vertragsgegenstandes
anfallenden Miet-, Energie-, Personal- und Personalausstattungs-
sowie Nutzungsrechtskosten erhöhen oder absenken.
Steigerungen bei einer Kostenart, z.B. Energiekosten, dürfen nur in dem
Umfang für eine Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich
durch etwaige rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei
den Mietkosten, erfolgt.
Bei Kostensenkungen sind vom Anbieter die Preise zu ermäßigen, soweit
diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen in anderen Bereichen
ganz oder teilweise ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Der Anbieter
wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen
Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht
nach für den Kunden ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden
als die Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in
gleichem Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen. Sobald
sich die jährliche Vergütung um mehr als 5 % erhöht, ist der Kunde berechtigt,
mit einer Frist von sechs Wochen nach Zugang des Erhöhungsverlangens
den Vertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung zu kündigen.
2.7 Der Anbieter kann eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte hinausgehende
Vergütung des geleisteten Aufwandes verlangen, soweit:
ƒ er aufgrund einer Meldung tätig wird, die darauf beruht, dass der Kunde
außerhalb der ihm eingeräumten Übergangsfrist Vorversionen einsetzt,
obwohl ihm eine neue Version zur Verfügung gestellt worden
ist, oder
ƒ eine gemeldete Störung im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware
bzw. des Wartungsgegenstands in einer nicht freigegebener
Umgebung oder mit durch den Kunden oder Dritte vorgenommenen
Veränderungen der Pflegesoftware (d. h. der Software, an der die
Pflegeleistung zu erbringen ist) bzw. Wartungshardware steht, oder
ƒ zusätzlicher Aufwand wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung
der Pflichten des Kunden (siehe insbesondere Ziffer 11) anfällt.
Soweit der Anbieter berechtigt ist, eine über die in Ziffer 2.2 festgelegte
hinausgehende Vergütung des geleisteten Aufwandes zu verlangen, wird
diese, sofern zwischen den Parteien nichts anderes schriftlich vereinbart
worden ist, zu den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils
geltenden Listenpreisen sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und
Abrechnungsabschnitten des Anbieters abgerechnet.
Der Kunde vergütet die mit dem Anbieter bei der Auftragserteilung vereinbarten
Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-,
Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen
sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt
entsprechend für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt
sowie für die Aufstellung, Einrichtung und Wartung.
Zuschläge bei Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit:
ƒ ab der 8. Arbeitsstunde am Tag 25 %
ƒ ab der 10. Arbeitsstunde am Tag 50 %
ƒ für jede Nachtarbeitsstunde 50 %
ƒ an Sonntagen 70 %
ƒ an Feiertagen 100 %
ƒ an folgenden Feiertagen 150 %
(1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag)
2.8 Verbrauchs- und Verschleißteile sind von der Pauschalvergütung
nicht erfasst. Dies gilt auch für Ersatzteile, soweit sie nicht unter eine
Gewährleistungsverpflichtung des Anbieters fallen.
Diese hat der Kunde, soweit sie im Rahmen der Hardwarewartung oder
aufgrund gesonderter Anforderung des Kunden vom Anbieter geliefert
werden, gemäß den zur Zeit der Lieferung geltenden Listenpreisen zzgl.
der gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer von derzeit 19 % zu vergüten.
Sonstige Zusatzleistungen, die nicht im Umfang der im Leistungsschein
vereinbarten Softwarepflege/Hardwarewartung enthalten sind, werden
nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Listenpreisen
sowie Stunden-, Tages- und Spesensätzen und Abrechnungsabschnitten
des Anbieters abgerechnet.
3. Laufzeit
3.1 Der Vertrag wird, ab dem im Servicevertrag bzw. Leistungsschein
bezeichneten, Datum zunächst für die Dauer der im Servicevertrag bzw.
Leistungsschein vereinbarten Jahre abgeschlossen. Während dieser
Laufzeit ist eine ordentliche Kündigung beidseitig ausgeschlossen. Der
Vertrag kann im Übrigen mit einer Frist von drei Monaten ordentlich gekündigt
werden, frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Geschieht
dies nicht, verlängert sich der Vertrag jeweils um ein weiteres Jahr, sofern
er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen
Verlängerungszeitraumes ordentlich gekündigt worden ist.
3.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund
bleibt unberührt. Der Anbieter kann u. a. diesen Vertrag unter Einhaltung
einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden Kalendervierteljahres
kündigen, wenn für die beim Kunden im Einsatz befindliche vertragsgegenständliche
Software der Lebenszyklus abgelaufen ist und der Kunde
ein Angebot des Anbieters ablehnt, gegen angemessenes Entgelt auf
eine aktuelle Version (Upgrade) der Pflegesoftware umzusteigen. Der Lebenszyklus
der vertragsgegenständlichen Software ergibt sich aus dem
Servicevertrag bzw. Leistungsschein, hilfsweise aus entsprechenden
Herstellerangaben.
Der Kunde kann die Kündigung abwenden, wenn es dem Anbieter möglich
und zumutbar ist, bis zum Ende der Vertragslaufzeit die jeweilige Pflegesoftware
ggf. mit zumutbaren funktionalen Einschränkungen und gegen
angemessene Erhöhung der Vergütung weiterzupflegen und der Kunde
sich mit einem dementsprechenden Angebot des Anbieters einverstanden
erklärt. Der Anbieter ist – unter Berücksichtigung des Vorstehenden
– verpflichtet, dem Kunden im Rahmen eines angemessenen Zeitraumes
vor Ausspruch einer Kündigung ein derartiges Angebot zu übermitteln.
4. Umfang der Softwarepflege/Hardwarewartung
4.1 Der Anbieter pflegt/wartet, soweit zwischen den Parteien nicht
schriftlich etwas anderes vereinbart wird, nur die jeweils aktuelle Version,
der im Servicevertrag bzw. Leistungsschein aufgeführten Software bzw.
die von den Parteien dort spezifizierte Version der Hardware in der dort
vereinbarten, System- und Einsatzumgebung.
4.2 Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst vorbehaltlich der
unter den Ziffern 5 bis 7 aufgeführten Bestimmungen:
ƒ das Störungsmanagement und die Durchführung von Maßnahmen
zur Störungsverhinderung/-beseitigung,
ƒ •die Weitergabe von Updates, d. h. verbesserte Versionen der vorstehend
aufgeführten Software,
ƒ die Nutzung einer Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk).
5. Störungsmanagement und Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-
beseitigung
5.1 Software
5.1.1 Der Anbieter wird im Rahmen der Softwarepflege während seiner
üblichen Geschäftszeiten ordnungsgemäße Störungsmeldungen des
Kunden unter Vergabe einer Kennung entgegennehmen, den vereinbarten
Störungskategorien zuordnen und anhand dieser Zuordnung die vereinbarten
Maßnahmen zur Analyse und Bereinigung von Störungen durchführen.
Auf Wunsch des Kunden bestätigt der Anbieter dem Kunden den
Eingang der Störungsmeldung unter Mitteilung der vergebenen Kennung.
5.1.2 Die Störung wird nach erster Sichtung einer der folgenden Kategorien
zugeordnet:
ƒ schwerwiegende Störung: Die Störung macht die Nutzung der
Pflegesoftware unmöglich oder erlaubt die Nutzung nur mit schwerwiegenden
Einschränkungen. Der Kunde kann dieses Problem nicht
in zumutbarer Weise umgehen und deswegen unaufschiebbare Aufgaben
nicht erledigen.
ƒ sonstige Störung: Die Störung schränkt die Nutzung der Pflegesoftware
durch den Kunden mehr als nur unwesentlich ein, ohne dass
eine schwerwiegende Störung vorliegt.
ƒ sonstige Meldung: Störungsmeldungen, die nicht in die beiden
vorstehenden Kategorien fallen, werden den sonstigen Meldungen
zugeordnet. Sonstige Meldungen werden von dem Anbieter nach den
dafür getroffenen Vereinbarungen behandelt.
5.1.3 Durchführung von Maßnahmen zur Störungsbeseitigung
5.1.3.1 Bei Meldungen über schwerwiegende und sonstige Störungen
wird der Anbieter unverzüglich anhand der durch den Kunden mitgeteilten
Umstände entsprechende Maßnahmen einleiten, um zunächst die
Störungsursache zu lokalisieren. Ist die mitgeteilte Störung nach erster
Analyse nicht im Rahmen des Einsatzes der Pflegesoftware begründet,
teilt der Anbieter dies dem Kunden unverzüglich mit, um dessen Maßnahmen
zur Problembereinigung zu unterstützen.
5.1.3.2 Sonst wird der Anbieter entsprechende Maßnahmen zur weitergehenden
Analyse und Bereinigung einer mitgeteilten Störung veranlassen.
Der Anbieter wird dem Kunden bei ihm vorliegende Maßnahmen zur Umgehung
oder Bereinigung einer Störung, etwa Handlungsanweisungen
oder Änderungen der Pflegesoftware, unverzüglich zur Verfügung stellen
oder – bei vom Pflegeumfang umfasster Drittsoftware – die Störungsmeldung
zusammen mit seinen Analyseergebnissen dem Vertreiber oder
Hersteller der Software mit der Bitte um Abhilfe übermitteln.
5.1.3.3 Der Kunde wird Maßnahmen zur Umgehung oder Bereinigung von
Störungen unverzüglich übernehmen und dem Anbieter etwa verbleibende
Störungen unverzüglich erneut melden.
5.2 Hardware
Der Anbieter wird im Rahmen einer Überwachung und Untersuchung auf
Abruf die im Leistungsschein aufgeführten Leistungen erbringen, die die
Aufrechterhaltung der Betriebsbereitschaft der Hardware des Kunden
unterstützen. Er unterstützt diesen ferner bei der Beseitigung gemeldeter
Störungen oder Ausfälle sowie allgemeinen Instandhaltungsarbeiten; Ziffer
5.1.1 und 5.1.2 gelten entsprechend.
5.3 Weitergehende Leistungen
Weitergehende Leistungen zum Störungsmanagement und in Bezug auf
die Durchführung von Maßnahmen zur Störungsverhinderung/-beseitigung,
etwa andere Ansprech- oder geringere Reaktionszeiten bzw. vorbeugende
Überwachung und Untersuchung, sind schriftlich, z.B. in einem
gesonderten Service Level Agreement (SLA), zu vereinbaren.
6. Weitergabe von Updates/verbesserte Versionen der Pflegesoftware
6.1 Der Anbieter überlässt dem Kunden bestimmte neue Stände der Pflegesoftware,
um diese auf dem aktuellen Stand zu halten und Störungen
vorzubeugen. Der Anbieter überlässt dem Kunden dazu Updates der Pflegesoftware
mit technischen Modifikationen und Verbesserungen sowie
kleineren funktionalen Erweiterungen und Verbesserungen. Des Weiteren
überlässt der Anbieter dem Kunden dazu Patches mit Korrekturen zur
Pflegesoftware und sonstige Umgehungsmaßnahmen für mögliche Störungen.
Diese neuen Stände der Pflegesoftware werden zusammen als
„neue Versionen“ bezeichnet. Nicht Gegenstand der Pflegeleistungen ist
die Überlassung von Upgrades mit wesentlichen funktionalen Erweiterungen
oder von neuen Produkten oder die Verpflichtung zur Weiterentwicklung
der Pflegesoftware, außer es ist ausdrücklich vereinbart.
Soweit der Anbieter dem Kunden eine neue Version zur Verfügung gestellt
hat, pflegt er auch die Vorversion noch für eine angemessene Übergangszeit,
die in der Regel drei Monate nicht überschreitet, weiter.
6.2 Der Kunde wird neue Versionen unverzüglich untersuchen und
erkennbare Mängel unverzüglich rügen; es gilt insoweit § 377 HGB.
6.3 Vorgehensweise bei Sachmängeln von Updates/verbesserten Versionen
der Pflegesoftware:
6.3.1 Ist die Pflegesoftware mit Sachmängeln behaftet, die ihren Einsatz
nicht nur unerheblich beeinträchtigen, so steht dem Kunden zunächst nur
das Recht auf Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu. Die
Nacherfüllung beinhaltet nach Wahl des Anbieters – ggf. auch mehrfach
– entweder Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Interessen des
Kunden werden bei der Wahl angemessen berücksichtigt.
Der Kunde wird dem Anbieter den Ein- und Ausbau im Rahmen der Nacherfüllung
ermöglichen, es sei denn, dies ist dem Kunden unzumutbar.
Hat der Kunde einen Anspruch auf Aufwendungsersatz, besteht dieser
nur in angemessenem Umfang unter Berücksichtigung des Wertes der
betreffenden Leistung in mangelfreiem Zustand und der Bedeutung des
Mangels.
Schlägt die Nachbesserung fehl oder ist sie aus anderen Gründen nicht
durchzuführen, kann der Kunde unter den gesetzlichen Voraussetzungen
die Vergütung mindern, den Vertrag kündigen oder Schadens- oder Aufwendungsersatz
verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag ist ausgeschlossen.
Für Schadens- und Aufwendungsersatz gilt insbesondere Ziffer 13.
Der Kunde übt ein ihm zustehendes Wahlrecht in Bezug auf Mängelansprüche
innerhalb einer angemessenen Frist aus; diese bemisst sich
i.d.R. auf 14 Kalendertage ab Möglichkeit der Kenntnisnahme vom Wahlrecht
durch den Kunden.
6.3.2 Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht bei übermäßiger
oder unsachgemäßer Nutzung, natürlichem Verschleiß, Versagen von
Komponenten der Systemumgebung, der Verwendung der Pflegesoftware
in einer nicht vereinbarten System- und Einsatzumgebung oder bei
Fehlern, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach
dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Dies gilt auch bei einer nachträglichen
Veränderung oder Instandsetzung durch den Kunden oder durch
vom Kunden beauftragten Dritten, außer diese erschwert die Analyse und
Beseitigung des Sachmangels nicht.
6.3.3 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beträgt ein Jahr ab
dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Soweit das Gesetz gemäß § 438
Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Fristen
vorschreibt, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung
durch den Anbieter, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels
und in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz bleiben
diese unberührt.
Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln beginnt mit der
Ablieferung der Leistung oder, soweit vereinbart ist, dass der Anbieter die
Pflegesoftware auch installiert, mit Abschluss der Installation.
6.3.4 Die Vorschriften für den Rückgriff des Kunden gemäß §§ 478, 479
BGB bleiben unberührt.
7. Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk)
Der Anbieter stellt dem Kunden eine Ansprechstelle (Hotline/Helpdesk)
zur Verfügung, die Anfragen dazu autorisierten Personals des Kunden im
Zusammenhang mit den technischen Einsatzvoraussetzungen und-bedingungen
der Pflegesoftware/des Wartungsgegenstandes sowie einzelnen
funktionalen Aspekten bearbeitet. Die Hotline/der Helpdesk umfasst
keine Leistungen, die im Zusammenhang mit dem Einsatz der Pflegesoftware/
des Wartungsgegenstandes in nicht freigegebenen Umgebungen
oder mit Veränderungen der Pflegesoftware/des Wartungsgegenstandes
durch den Kunden oder durch den Kunden beauftragte Dritte stehen.
Der Kunde benennt gegenüber dem Anbieter fachlich und technisch entsprechend
qualifiziertes Personal, das mit der Pflegesoftware/dem Wartungsgegenstand
vertraut ist. Entsprechendes gilt im Falle eines Personalwechsels
beim Kunden.
Die Hotline/der Helpdesk nimmt ordnungsgemäße Anfragen während
der üblichen Geschäftszeiten des Anbieters per E-Mail, Telefax und Telefon
entgegen und wird diese im üblichen Geschäftsgang bearbeiten und
soweit möglich beantworten. Die Hotline/der Helpdesk kann zur Beantwortung
auf dem Kunden vorliegende Dokumentationen und sonstige
Ausbildungsmittel für die Pflegesoftware/den Wartungsgegenstand verweisen.
Soweit eine Beantwortung durch die Hotline/den Helpdesk – wie
insbesondere bei Anfragen zu nicht vom Anbieter hergestellter Software/
Hardware bzw. nicht von ihm hergestellter aber vertriebener Software/
Hardware oder von ihm nicht hergestellter und auch nicht vertriebener
Software/Hardware – nicht möglich oder nicht zeitnah möglich ist, wird
der Anbieter die Anfrage zur Bearbeitung weiterleiten, soweit die Software/
Hardware vom Leistungsgegenstand des Servicevertrages umfasst
ist.
Weitergehende Leistungen der Hotline/des Helpdesks, etwa andere Ansprech-
oder geringere Reaktionszeiten, sind vorab ausdrücklich, z. B. in
einem gesonderten Service Level Agreement, zu vereinbaren.
8. Leistungsausschlüsse
Die Softwarepflege/Hardwarewartung umfasst nicht:
ƒ das Störungsmanagement von Störungen, die im Zusammenhang mit
dem Einsatz der Pflegesoftware / des Wartungsgegenstands in nicht
freigegebenen Umgebungen oder mit Veränderungen der Pflegesoftware
/ des Wartungsgegenstands durch den Kunden oder von ihm
beauftragte Dritte stehen,
ƒ Upgrades, d.h. weiterentwickelte Versionen mit wesentlichen funktionalen
Erweiterungen,
ƒ die Weitergabe sonstiger neuer Software,
ƒ die Installation von Updates und Upgrades sowie sonstiger neuer
Software, soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart wurde,
ƒ die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die durch Gewalteinwirkungen
Dritter, höhere Gewalt, vom Kunden nicht gewartete Geräte
oder durch unsachgemäße Behandlung (Nichtbeachtung von Gebrauchsanweisungen
und funktionswidrigem Gebrauch) des Kunden
oder seiner Mitarbeiter hervorgerufen werden,
ƒ die Behebung von Störungen oder Ausfällen, die darauf beruhen, dass
die in die Wartungsgegenstände eingebaute und vom Auftragnehmer
nicht freigegebene Software und Hardware aufgrund technischer
Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, Programmabläufe korrekt
durchzuführen bzw. Datensätze richtig zu bearbeiten, diese insbesondere
vollständig und richtig zu erkennen, zu berechnen oder ablaufen
zu lassen.
ƒ die Überlassung von Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteilen. Überlässt
der Anbieter dem Kunden derartige Teile, sind diese entsprechend
Ziffer 2.7 zu vergüten.
ƒ zusätzlich vereinbarte Einsätze vor Ort beim Kunden, Beratung und
Unterstützung bei veränderter Software, Klärung von Schnittstellen
zu Fremdsystemen, Installations- sowie Konfigurationsunterstützung,
insbesondere bei Zusatzsoft- oder -hardware.
9. Nutzungsrechte/Durchführung der Pflege/Wartung im Übrigen
9.1 An den Leistungsergebnissen, die der Anbieter erbracht und dem Kunden
übergeben hat, räumt er, soweit nichts anderes vereinbart ist, dem
Kunden das einfache, nicht ausschließliche Recht ein, diese bei sich auf
Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten
Einsatzzwecks zu nutzen. Im Übrigen verbleiben alle Rechte beim
Anbieter. Soweit dem Kunden Nutzungsrechte eingeräumt werden, sind
diese bis zur Begleichung der geschuldeten Vergütung nur vorläufig eingeräumt
und der Anbieter kann dem Kunden für die Dauer des Zahlungsverzuges
die Nutzung der Leistungen untersagen. Dieses Recht kann der
Anbieter nur für einen entsprechenden Zeitraum, in der Regel höchstens
für 6 Monate, geltend machen. Untersagt der Anbieter dem Kunden die
weitere Nutzung, so liegt nur dann ein Rücktritt vom bzw. eine Kündigung
des Vertrages vor, wenn der Anbieter dies ausdrücklich erklärt.
Das ihm an den vom Anbieter übergebenen Leistungen eingeräumte
Nutzungsrecht, kann durch den Kunden nur unter vollständiger Aufgabe
der eigenen Rechte an Dritte übertragen werden. Der Kunde ist verpflichtet,
die ihm obliegenden Pflichten und Nutzungsbeschränkungen dem
Dritten aufzuerlegen. Der Kunde wird im Falle der Übertragung des ihm
eingeräumten Nutzungsrechts dem Anbieter auf dessen Nachfrage die
vollständige Aufgabe der eigenen Rechte sowie die Übertragung der ihm
obliegenden Pflichten und Nutzungsbedingungen auf den Dritten schriftlich
bestätigen.
9.2 Die Nutzungsrechte des Kunden an neuen Versionen und an sonstigen
Korrekturen der Pflegesoftware entsprechen den Nutzungsrechten
an der vorhergehenden Version der Pflegesoftware. Hinsichtlich der Nutzungsrechte
treten die Rechte an den neuen Versionen und sonstigen
Korrekturen nach einer angemessenen Übergangszeit – die in der Regel
nicht mehr als einen Monat beträgt – an die Stelle der Rechte an den
vorangegangenen Versionen und sonstigen Korrekturen. Der Kunde darf
ein Vervielfältigungsstück als Sicherungskopie archivieren.
9.3 Soweit in die Leistungen Softwareprodukte integriert werden, die von
Dritten erstellt werden, z.B. Programmbibliotheken, Teile von Softwaretools
und anderes, räumt der Anbieter dem Kunden ebenfalls ein einfaches,
nicht ausschließliches Recht ein, diese Softwareprodukte bei sich
auf Dauer für eigene interne Zwecke im Rahmen des vertraglich vorausgesetzten
Einsatzzweckes zu nutzen. Im Übrigen gilt Ziffer 9.1 S. 3.
9.4 Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen
zum Schutz vor einer nicht vertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße
Einsatz der Leistungen darf dadurch nicht beeinträchtigt
werden.
9.5 Der Anbieter kann in Bezug auf die Software das Einsatzrecht des
Kunden widerrufen, wenn dieser nicht unerheblich gegen Einsatzbeschränkungen
oder sonstige Regelungen zum Schutz vor unberechtigter
Nutzung verstößt. Der Widerruf erfolgt durch schriftliche Widerrufserklärung;
Ziffer 14.1, S. 3 gilt entsprechend. Der Anbieter hat dem Kunden vor
dem Widerruf eine Nachfrist zur Abhilfe zu setzen. Im Wiederholungsfalle
und bei besonderen Umständen, die unter Abwägung der beiderseitigen
Interessen den sofortigen Widerruf rechtfertigen, kann der Anbieter
den Widerruf auch ohne Fristsetzung aussprechen. Der Kunde hat dem
Anbieter nach erfolgtem Widerruf die Einstellung der Nutzung innerhalb
von sieben Kalendertagen schriftlich zu bestätigen.
9.6 Der Anbieter ist berechtigt, seine Pflege- und Wartungsleistungen
auch mittels Remotezugriffs zu erbringen.
9.7 Verwendete Verbrauchs-, Verschleiß- oder Ersatzteile sind entweder
neu oder hinsichtlich ihrer Verwendbarkeit neuen Teilen gegenüber
gleichwertig. Ausgewechselte Teile gehen in das Eigentum des Anbieters
über.
10. Termine und Fristen
10.1 Termine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Anbieter und
dem Kunden im Einzelfall schriftlich als verbindlich vereinbart worden
sind.
10.2 Ist die Nichteinhaltung einer bestimmten Leistungszeit auf Ereignisse
zurückzuführen, die der Anbieter nicht zu vertreten hat (einschließlich
Streik oder Aussperrung), verschieben sich die Leistungstermine um die
Dauer der Störung einschließlich einer angemessenen Anlaufphase.
11. Pflichten des Kunden
11.1 Der Kunde benennt dem Anbieter einen Ansprechpartner, der
während der Durchführung des Vertrages für den Kunden verbindliche
Entscheidungen treffen kann. Dieser hat für den Austausch notwendiger
Informationen zur Verfügung zu stehen und bei den für die Vertragsdurchführung
notwendigen Entscheidungen mitzuwirken. Erforderliche
Entscheidungen des Kunden sind vom Ansprechpartner unverzüglich
herbeizuführen und von den Parteien im unmittelbaren Anschluss gemeinsam
schriftlich zu dokumentieren.
11.2 Der Kunde trägt Sorge dafür, dass dem Anbieter die für die Erbringung
der Leistung notwendigen Unterlagen, Informationen und Daten,
soweit diese nicht vom Anbieter geschuldet sind, vollständig, richtig,
rechtzeitig und kostenfrei zur Verfügung stehen. Der Anbieter darf, außer
soweit er Gegenteiliges erkennt oder erkennen muss, von der Vollständigkeit
und Richtigkeit dieser Unterlagen, Informationen und Daten ausgehen.
11.3 Der Kunde wird den Anbieter über aus seinem Verantwortungsbereich
resultierende Störungen und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich
informieren.Der Kunde wird den Anbieter ferner unverzüglich
unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass in seinem Bereich ein unberechtigter
Zugriff oder eine unberechtigte Nutzung droht oder erfolgt
ist.
11.4 Der Kunde wird Änderungen des Einsatzumfeldes der Software
dokumentieren und den Anbieter insoweit unverzüglich schriftlich über
Änderungen informieren. Der Kunde ist nicht berechtigt, Veränderungen,
Ergänzungen oder einen Austausch des Wartungsgegenstandes vorzunehmen.
11.5 Der Kunde ist verpflichtet, den Anbieter soweit erforderlich zu
unterstützen und in seiner Betriebssphäre alle zur ordnungsgemäßen
Auftragsausführung erforderlichen Voraussetzungen zu schaffen, insbesondere
einen Remotezugang auf das System zu ermöglichen und
vorhandenes Analysematerial zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus
stellt der Kunde auf Wunsch des Anbieters ausreichende Arbeitsplätze
und Arbeitsmittel zur Verfügung. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart
ist, trägt der Kunde die Kommunikationskosten und insbesondere
die Verbindungsentgelte und stellt vorhandene Übertragungsgeräte kostenlos
zur Verfügung. Der Kunde wird, soweit nichts anderes vereinbart
ist, für eine ordnungsgemäße Datensicherung und eine angemessene
Ausfallvorsorge der bei ihm vorhandenen technischen Komponenten
(Hardware/Software) Sorge tragen.
11.6 Der Kunde hat etwaige Störungen in nachvollziehbarer Form unter
Angabe aller für die Störungserkennung und Analyse erforderlichen Informationen
schriftlich zu melden. Anzugeben sind dabei insbesondere
die Arbeitsschritte, die zum Auftreten der Störung geführt haben, die Erscheinungsweise
sowie die Auswirkungen der Störung. Er wird hierzu,
wenn nichts anderes vereinbart ist, die entsprechenden Formulare und
Verfahren des Anbieters nutzen. Der Kunde hat darüber hinaus den Anbieter
auch im Übrigen soweit erforderlich bei der Beseitigung von Störungen
zu unterstützen.
11.7 Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird der Kunde alle vom Anbieter
übergebenen Unterlagen, Informationen und Daten bei sich so verwahren,
dass diese bei Beschädigungen oder Verlust von Datenträgern
rekonstruiert werden können.
12. Rechtsmängel
12.1 Der Anbieter haftet dem Kunden gegenüber für eine durch seine
Leistung erfolgte Verletzung von Rechten Dritter nur, soweit die Leistung
durch den Kunden vertragsgemäß, insbesondere im vertraglich vorgesehenen
Nutzungsumfeld eingesetzt wird. Die Haftung für die Verletzung
von Rechten Dritter ist ferner beschränkt auf Rechte Dritter innerhalb der
Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums sowie am
Ort der vertragsgemäßen Nutzung der Leistung. Ziffer 6.3.2 gilt entsprechend.
12.2 Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung
des Anbieters seine Rechte verletzt, ist der Kunde verpflichtet unverzüglich
den Anbieter zu benachrichtigen. Der Anbieter ist berechtigt, aber
nicht verpflichtet, soweit zulässig die geltend gemachten Ansprüche auf
seine Kosten abzuwehren.
12.3 Werden durch eine Leistung des Anbieters Rechte Dritter verletzt,
wird der Anbieter nach eigener Wahl und auf eigene Kosten:
– dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
– die Leistung rechtsverletzungsfrei gestalten oder
– die Leistung unter Erstattung der dafür vom Kunden geleisteten Vergütung
(abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen,
wenn der Anbieter keine andere Abhilfe mit angemessenem
Aufwand erzielen kann.
Die Interessen des Kunden werden dabei angemessen berücksichtigt.
12.4 Ansprüche des Kunden wegen Rechtsmängeln verjähren entsprechend
Ziffer 6.3.3. Für Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche gilt
ergänzend Ziffer 13.
13. Haftung
13.1 Der Anbieter haftet dem Kunden stets auf Schadensersatz:
ƒ für die von ihm sowie seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden,
ƒ nach dem Produkthaftungsgesetz und
ƒ -für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, die der Anbieter, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
zu vertreten haben.
13.2 Der Anbieter haftet bei leichter Fahrlässigkeit, soweit er oder seine
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht
(sog. Kardinalpflicht) verletzt haben, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht
oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und
auf deren Einhaltung (wie z. B. im Falle der Verpflichtung zu mangelfreier
Leistung) der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Im Übrigen ist die Haftung
bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit der Anbieter für leichte Fahrlässigkeit haftet, ist die Haftung bei
Sach- und Vermögensschäden auf den vertragstypischen und vorhersehbaren
Schaden beschränkt. Die Haftung für sonstige, entfernte Folgeschäden
ist ausgeschlossen. Für einen einzelnen Schadensfall wird die
Haftung auf den Vertragswert begrenzt. Die Haftung gemäß Ziffer 13.1
bleibt von diesem Absatz unberührt.
13.3 Für die Verjährung gilt Ziffer 6.3.3 entsprechend.
13.4 Bei der notwendigen Wiederherstellung von Daten oder technischer
Komponenten (Hardware/Software) haftet der Anbieter nur für denjenigen
Aufwand, der für die Wiederherstellung der Daten bei ordnungsgemäßer
Datensicherung und angemessener Ausfallvorsorge in Bezug auf
die technischen Komponenten durch den Kunden erforderlich ist.
Bei leichter Fahrlässigkeit des Anbieters tritt diese Haftung nur ein, wenn
der Kunde unmittelbar vor dem Störfall eine ordnungsgemäße Datensicherung
und angemessene Ausfallvorsorge durchgeführt hat. Dies gilt
nicht, soweit dies als Leistung des Anbieters vereinbart ist.
13.5 Für Aufwendungsersatzansprüche und sonstige Haftungsansprüche
des Kunden gegen den Anbieter gilt Ziffer 13.1–13.4 entsprechend.
14. Verschiedenes
14.1 Änderungen und Ergänzungen des zwischen den Parteien geschlossenen
Vertrages sowie des Leistungsscheins und eventueller Nachträge
sollen nur schriftlich vereinbart werden. Textform (126b BGB) genügt diesem
Schriftformerfordernis. Soweit vertraglich ausdrücklich Schriftform
vereinbart worden ist (z.B. für eine Vertragsänderung, eine Behinderungsanzeige
oder eine Kündigung) genügt Textform nicht. Mündliche Absprachen
gelten nur, wenn sie binnen sieben Kalendertagen in Textform durch
den Anbieter bestätigt werden.
14.2 Der Anbieter und der Kunde sind verpflichtet, über Geschäfts- und
Betriebsgeheimnisse sowie über sonstige als vertraulich bezeichnete Informationen,
die im Zusammenhang mit ihrem Vertragsverhältnis bzw.
der daraus resultierenden Vertragsbeziehung bekannt werden, Stillschweigen
zu wahren. Die Weitergabe solcher Informationen an Personen,
die nicht an dem Abschluss, der Durchführung oder der Abwicklung
des Vertragsverhältnisses beteiligt sind, darf – soweit nicht eine gesetzliche
Verpflichtung besteht bzw. die Weiterleitung an Vertreter der rechtsund/
oder steuerberatenden Berufe erfolgt und die Weiterleitung im Zusammenhang
mit der rechtlichen oder steuerlichen Prüfung der Zusammenarbeit
und deren Folgen steht – nur mit ausdrücklicher schriftlicher
Einwilligung des Vertragspartners erfolgen. Soweit nichts anderes vereinbart
ist, endet diese Verpflichtung nach Ablauf von fünf Jahren ab
Bekanntwerden der jeweiligen Information, nicht jedoch vor Beendigung
des zwischen dem Anbieter und dem Kunden bestehenden Vertragsverhältnisses.
14.3 Soweit der Anbieter auf personenbezogene Daten zugreifen kann,
die auf Systemen des Kunden gespeichert sind, wird er ausschließlich
als Auftragsverarbeiter tätig (Art. 4 Ziff. 8 DS-GVO) und diese Daten nur
zur Vertragsdurchführung verarbeiten und nutzen. Der Kunde wird mit
dem Anbieter datenschutzrechtlich notwendige Vereinbarungen für den
Umgang mit personenbezogenen Daten abschließen. Der Anbieter wird
die gesetzlichen Erfordernisse der Auftragsverarbeitung und Weisungen
des Kunden (z. B. zur Einhaltung von Lösch- und Sperrpflichten) für den
Umgang mit diesen Daten beachten. Die Vertragspartner werden diese
Verpflichtungen auch ihren Mitarbeitern und eventuell eingesetzten Dritten
auferlegen. Der Kunde trägt etwaige nachteilige Folgen solcher Weisungen für die
Vertragsdurchführung. Für das Verhältnis zwischen Anbieter und Kunde gilt: Gegenüber der
betroffenen Person trägt die Verantwortung für die Verarbeitung (einschließlich
der Erhebung und Nutzung) personenbezogener Daten der
Kunde, außer soweit der Anbieter etwaige Ansprüche der betroffenen
Person wegen einer ihm zuzurechnenden Pflichtverletzung zu vertreten
hat. Der Kunde wird etwaige Anfragen, Anträge und Ansprüche der betroffenen
Person verantwortlich prüfen, bearbeiten und beantworten.
Das gilt auch bei einer Inanspruchnahme des Anbieters durch die betroffene
Person. Der Anbieter wird den Kunden im Rahmen seiner Pflichten
unterstützen.
14.4 Dem Anbieter und dem Kunden ist bekannt, dass eine elektronische
und unverschlüsselte Kommunikation (z. B. per E-Mail) mit Sicherheitsrisiken
behaftet ist. Bei dieser Art der Kommunikation werden weder der
Anbieter noch der Kunde daher Ansprüche geltend machen, die durch
das Fehlen einer Verschlüsselung begründet sind, außer soweit zuvor
eine Verschlüsselung vereinbart worden ist.
14.5 Dieses und sämtliche auf diesen Vertrag beruhenden weiteren Vertragsverhältnisse
der Parteien unterliegen ausschließlich dem Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Wiener UN-Übereinkommens
über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist
ausgeschlossen.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand
15.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus den Vertragsverhältnissen
der Parteien ist der Sitz des Anbieters.
15.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus den Vertragsverhältnissen
der Parteien sowie für Streitigkeiten in Bezug auf das Entstehen
und die Wirksamkeit dieser Vertragsverhältnisse ist bei dem für den Sitz
des Anbieters örtlich zuständigen Gericht. Der Anbieter ist jedoch berechtigt,
den Kunden an seinem Sitz zu verklagen.

AGB OCS Servicevertrag


1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge,
die der Auftragnehmer (nachfolgend AN genannt) mit Unternehmern
als Besteller (nachfolgend AG genannt) über die Errichtung, Wiederherstellung
und/oder Reparatur von Gefahrenmeldeanlagen sowie
weitere sicherheitstechnische Anlagen, insbesondere
ƒ Brandmeldeanlagen nach DIN 14675 und VDE 0833 Teil 1 und 2,
Sprachalarmierungssysteme nach DIN VDE 0833 Teil 4, Brandschutz-/
Fluchttürsteuerungen nach DIN EN 13637 sowie Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
nach DIN 18232 (Anlagentechnischer Brandschutz),
ƒ Einbruch- und Überfallmeldeanlagen nach DIN VDE 0833
Teil 3,
ƒ Perimeter-Sicherheitssysteme entsprechend den vertraglich vereinbarten
DIN-Normen nach Typ und Anwendungsfall,
ƒ Videoüberwachungsanlagen nach DIN EN 62676 Teil 4 VDE 0830-71
Teil 4 und
ƒ Zutrittskontrollanlagen nach DIN EN 60839 und DIN VDE 0830,
(nachfolgend „sicherheitstechnische Anlage“ genannt) soweit nicht in
einer Individualvereinbarung zwischen dem AN und dem AG ausdrücklich
etwas anders vereinbart ist (§ 305b BGB: Vorrang der Individualvereinbarung).
Sie gelten spätestens mit Abschluss des Bau- oder Werkvertrages
– nachfolgend Vertrag genannt – als angenommen.
1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen
eines AG werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil,
als der AN ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat.
Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, insbesondere auch
dann, wenn der AN in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des AG eine Lieferung oder Leistung an diesen vorbehaltlos ausführt.
1.3 Bei Ergänzungs-, Folgeaufträgen und für Auftragserweiterungen gelten
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.
2. Angebot, Vertragsschluss
2.1 Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich
gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten
oder in anderer Form die Verbindlichkeit vereinbart wurde. Sie sind
Aufforderungen zu Bestellungen und basieren auf den bei der Anfrage
des AG eingereichten Unterlagen und/oder anderen Angaben, insbesondere
Plänen und behördlichen Genehmigungen, sofern nichts anderes
ausdrücklich schriftlich mitgeteilt wird. Der AG ist an seinen Auftrag als
Vertragsantrag zwei Wochen ab Zugang beim AN gebunden, soweit der
AG nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch den AN
rechnen muss (§ 147 BGB).
2.2 Ein verbindlicher Vertragsschluss, auch im laufenden Geschäftsverkehr,
kommt zu Stande, wenn der AN den Auftrag des AG schriftlich oder
in Textform durch Auftragsbestätigung annimmt. Die Auftragsbestätigung
gilt nur unter der Bedingung, dass noch offene Zahlungsrückstände
des AG beglichen werden und dass eine vom AN unverzüglich vorgenommene
Kreditprüfung des AG ohne negatives Ergebnis bleibt. Durch den
AN ausgestellte Rechnungen ersetzen die Auftragsbestätigung.
2.3 Bei Leistung innerhalb der Angebotsbindefrist des AG kann die Auftragsbestätigung
des AN durch seine Leistung ersetzt werden.
2.4 Ergänzungen oder Änderungen zum Vertrag sowie vertragliche Nebenabreden
gelten erst dann als verbindlich vereinbart, wenn der AN
diese schriftlich oder in Textform bestätigt hat. Gleiches gilt für die Übernahme
von Garantien.
2.5 Berechnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Spezifikationen oder
sonstige Leistungsdaten in Prospekten, Leistungsübersichten, Preislisten,
Rundschreiben oder sonstigen Veröffentlichungen sind unverbindlich.
3. Gegenstand des Vertrages
3.1 Art, Inhalt und Umfang der zu erbringenden Leistungen ergeben sich
aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag einschließlich
der zur vertraglichen Vereinbarung gehörenden Leistungsbeschreibung
und Systemübersicht.
Liegt ein solcher Vertrag nicht vor, tritt das jeweilige Angebot nebst Annahmeerklärung
an die Stelle des Vertrages. Maßgeblich für Art und Umfang
des Vertrages ist in diesem Falle die Auftragsbestätigung des AN.
Hiervon unberührt bleibt § 150 BGB (verspätete und abändernde Abnahme).
3.2 Vorvertragliche Mitteilungen, insbesondere Beschreibungen, Kostenvoranschläge,
sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend.
Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen
Hinweisen sollen nur informativ wirken und allgemeine
Kenntnis vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, werden
sie nicht Vertragsbestandteil.
3.3 Informationen durch Mitarbeiter des AN oder beauftragte Personen
zur Produktauswahl sind unverbindlich und gehören nicht zu den vereinbarten
Leistungspflichten, weshalb diese auch nicht in die Auftragssumme
eingepreist werden. Sie basieren auf dem gegenwärtigen Stand
der Erkenntnisse und Erfahrungen des AN sowie auf den öffentlich zur
Verfügung gestellten Informationen der jeweiligen Hersteller. Sie werden
nach bestem Wissen und Gewissen erteilt ohne Gewähr auf Vollständigkeit
und Richtigkeit.
3.4 Die Ausführungsplanung wird vom AG erstellt, soweit diese Leistung
nicht ausdrücklich vertraglich auf den AN übertragen wurde.
3.5 Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet, umfangreiche Untersuchungen
aller Voraussetzungen der Elektroinstallation durchzuführen.
Sind Erschwernisse bei Angebotserstellung bereits vorhersehbar, wird
der AN den AG darauf hinweisen.
3.6 Leistungen, die nicht im Leistungsverzeichnis enthalten sind, gehören
nicht zum Leistungsumfang und sind folglich nicht Gegenstand des Vertrages,
soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Soweit
zusätzliche Leistungen vereinbart werden, sind diese entsprechend der
bei Vertragsschluss gültigen Stundensätze gesondert zu vergüten.
3.7 Die Vertragsfristen werden individualvertraglich geregelt und sind
dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung zu entnehmen.
4. Nachunternehmereinsatz
4.1 Der AN ist berechtigt, mit Zustimmung des AG Leistungen oder Teile
der Leistung als Auftragsleistung durch Nachunternehmer (nachfolgend
NU genannt) zu erbringen. Die Zustimmung ist nicht notwendig bei Leistungen,
auf die der Betrieb des AN nicht eingerichtet ist.
4.2 Der AN hat sicher zu stellen, dass es sich bei den NU um qualifizierte
Betriebe handelt.
4.3 Für die Leistungserbringung durch NU gelten folgende Vorgaben:
4.3.1 Als Ansprechpartner des AG für die Leistungen des AN und des
oder der eingesetzten NU ist ein Mitarbeiter des AN zu benennen.
4.3.2 Es ist sicherzustellen, dass eingesetzte NU die vertraglich vereinbarten
Leistungen und Anforderungen ohne Einschränkungen erfüllen.
Für die Leistungserbringung durch NU gelten die Vorgaben des Nachunternehmervertrages,
die dem Inhalt des zugrunde liegenden Vertrages
entsprechen.
5. Zusätzliche Leistungen
Sollten sich während der Durchführung des Auftrages notwendige zusätzliche
Leistungen zur Erfüllung des Vertrages herausstellen, wird der
AN eine Anordnung des AG einholen. Sollte der AG nicht erreichbar sein
und die Ausführung der Leistungen im mutmaßlichen Interesse des AG
liegen oder die notwendigen zusätzlichen Leistungen weniger als 10 %
der Auftragssumme betragen, kann der AN die Leistungen ohne Anordnung
des AG ausführen. Die Abrechnung der notwendigen zusätzlichen
Leistungen erfolgt nach den Stundensätzen des AN nebst Zuschlägen
gem. Ziff. 11., soweit diese angefallen sind.
6. Leistungsänderung
6.1 Der AN ist berechtigt, bei Auftragsausführung technische Änderungen
an der Leistung vorzunehmen, insbesondere hinsichtlich der Einsatztechnik,
der Mitarbeiter und der organisatorischen Ausführung des
Auftrags, soweit sie sich aus gesetzlichen Erfordernissen und/oder dem
Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben und/oder sich im Einzelfall
im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich
oder gar erforderlich erweisen und soweit durch diese Änderung keine
Verschlechterung hinsichtlich Qualität und Brauchbarkeit zu dem üblichen
Zweck eintritt sowie wenn die Eignung zu einem bestimmten Zweck
vereinbart wurde.
6.2 Solche Änderungen sind nur zulässig, wenn sie ohne gesonderte Vergütung
erfolgen, dem AG unter Berücksichtigung von dessen Interessen
zumutbar sind und die Leistung insgesamt gleichwertig ist. Der AG hat
den AN bei Auftragserteilung darauf hinzuweisen, wenn in keinem Fall
vom vereinbarten Leistungssoll abgewichen werden soll. Er kann des
Weiteren auf einer Ausführung entsprechend des vertraglichen Leistungssolls
bestehen, wenn er dem AN nachweist, dass die geänderte
Leistung nicht gleichwertig oder technisch nicht erforderlich ist.
7. Teilleistungen
7.1 Der AN ist zu Teilleistungen berechtigt, wenn sie für den AG zumutbar
sind und die Verzögerung der Gesamtleistung und/oder Gesamtlieferung
für den AG vollständig oder teilweise vermieden werden kann. Etwaige
vertragliche Regelungen bleiben hiervon unberührt, § 305 b BGB (Vorrang
der Individualabrede).
7.2 Teilleistungen sind dann zumutbar, wenn der AG ein berechtigtes
Interesse an der unverzüglichen Ausführung der Teilleistung hat, insbesondere
zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes, zur Erfüllung
von vertraglichen oder sonstigen Verpflichtungen gegenüber Dritten, zur
Vermeidung von vollständigen oder teilweisen Verzögerungen bei Folgegewerken
und/oder sonstigen negativen Auswirkungen.
7.3 Die Vornahme von Teilleistungen verhindert einen eintretenden Verzug
des AN für die noch offene Restleistung nicht. Der AN kommt trotz
Teilleistung in Verzug, wenn die Restleistung nach Ablauf der Leistungsfrist
erfolgt, es sei denn, er hat den Verzug im Sinne der Ziff. 8.3. und 19
nicht zu vertreten. In diesem Falle verlängert sich die Leistungsfrist um
die Dauer der Behinderung/Störung entsprechend Ziff. 8.3. und 19.4 bis
19.10.
7.4 Der AG kommt durch die Teilleistung nicht in Zahlungsverzug mit der
Gesamtleistung. Die Fälligkeit der Zahlung tritt erst nach Rechnungsstellung
über die Gesamtleistung ein entsprechend Ziff. 12.4., es sei denn,
die Parteien haben eine Teilzahlung für Teilleistungen und/oder Teillieferungen
vereinbart. Ziff. 12.4. gilt dann entsprechend. Haben die Parteien
die Teilleistung und/oder Teillieferung vertraglich vereinbart (§ 305 b
BGB: Vorrang der Individualabrede) ist der AN berechtigt, gem. Ziff. 12.8
Teilzahlungen zu verlangen. Deren Fälligkeit richtet sich nach Ziff. 12.4.
bis 12.7. und 12.9.
7.5 Ist die Ausführung der Restleistung und/oder Restlieferung für den
AN unmöglich, wird er insoweit von der Leistungspflicht frei, § 275 BGB
(Unmöglichkeit). Der AG ist berechtigt vom nicht erfüllten Teil des Vertrages
zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern, sofern ihm nicht auf
Grund der Funktionstauglichkeit der vertraglich vereinbarten Leistung/
Lieferung nur mit einer vollständigen Leistung/Lieferung gedient ist. In
diesem Fall ist der AG berechtigt vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz
zu verlangen.
7.6 Die Frist für die Mängelgewährleistung beginnt unabhängig von der
Teilleistung und/oder Teillieferung erst mit Abnahme und/oder Übergabe
der letzten Leistung und/oder Lieferung.
7.7. Die vorstehenden Regelungen in Ziff. 7.3 bis 7.6. gelten nicht soweit
der AG im Verzug der Annahme ist.
8. Leistungsfristen
8.1 Leistungstermine und -fristen müssen ausdrücklich und schriftlich
vereinbart werden. Bei unverbindlichen oder ungefähren (ca., etwa, etc.)
Leistungsterminen und -fristen bemüht sich der AN, diese nach besten
Kräften einzuhalten.
8.2 Soweit keine verbindlichen Leistungsfristen und -termine vereinbart
sind, beginnt die Leistungsausführung so schnell wie möglich, spätestens
jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Vertragsschluss, d.h. dem
Tage des Zugangs der Auftragsbestätigung des AN beim AG, jedoch
nicht, bevor alle wirtschaftlichen, logistischen und technischen Einzelheiten
der Leistungsausführung zwischen dem AG und dem AN vollständig
geklärt sind und alle sonstigen vom AG zu erfüllenden Voraussetzungen
für die Leistung vollständig vorliegen, insbesondere vereinbarte Anzahlungen
oder Sicherheiten sowie notwendige Mitwirkungsleistungen vom
AG vollständig erbracht sind.
8.3 Soweit der AG nach Auftragserteilung Änderungen verlangt, beginnt
eine neue angemessene Leistungsfrist mit der Bestätigung der Änderung
durch den AN. Angemessen ist dabei eine solche Ausführungsfrist,
welche die durch die Änderung bei der Herstellung der Leistungsbereitschaft
notwendigen Vorbereitungshandlungen, zum Beispiel in Form von
Beschaffungen oder Nachunternehmerleistungen, zusätzlich zur verbleibenden
Leistungsfrist berücksichtigt.
8.4 Leistungen vor Ablauf der Leistungszeit sind zulässig.
8.5 Gerät der AN in Verzug mit der Leistung, muss der AG dem AN zunächst
eine angemessene Nachfrist von mindestens, soweit nicht unangemessen,
14 Werktagen zur Leistung setzen. Verstreicht diese fruchtlos,
bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich
aus welchem Rechtsgrund, nur nach Maßgabe der Regelung in Ziff. 20.
9. Mitwirkungspflichten
9.1 Der AG ist verpflichtet, dem AN für die Ausführung seiner Leistungen
Baufreiheit zu verschaffen. Baufreiheit ist dann gewährt, wenn die
Zufahrt zum Grundstück und/oder Gelände, sämtlichen Gebäuden und
Räumlichkeiten nebst Elektroanschlüssen, in denen die vertraglich vereinbarte
Leistung sowie mögliche zusätzliche Leistungen zu erbringen
sind, sichergestellt ist.
9.2 Der AG haftet, wenn die Baufreiheit nicht verschafft wird, für die durch
die Verzögerung entstandenen tatsächlichen Kosten des AN.
9.3 Der AG hat fünf Werktage vor Beginn der Leistungsausführung dem
AN die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher
Versorgungsleitungen im Bereich der Leistungsausführung, sowie
die Pläne über die Gebäudestatik unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
9.4 Der AG hat zum vereinbarten Beginn der Leistungsausführung fachlich
qualifizierte Mitarbeiter aus den folgenden Gewerken nebst dazugehöriger
Baustoffe und -materialien zu stellen:
ƒ Mauerarbeiten
ƒ Schlosserarbeiten
ƒ Erdarbeiten
ƒ Bettungsarbeiten
ƒ Stemmarbeiten
ƒ Gerüstbau
ƒ Trockenbau
ƒ sowie Baustrom und -wasser nebst erforderliche Anschlüsse zur
jeweiligen Verwendungsstelle
9.5 Der AG heizt, soweit technisch möglich, Innenräume, in denen die
Leistung erbracht wird, auf eine durchschnittliche Temperatur von
18,00°C und stellt eine zur Ausführung der Leistung ausreichende Beleuchtung
zur Verfügung.
9.6 Der AG schafft für die Aufbewahrung der zur Leistungsausführung
notwendigen vom AN gestellten Maschinen, Werkzeuge und Materialien
eine abschließbare und trockene Räumlichkeit während des gesamten
Ausführungszeitraums.
9.7 Der AG stellt für das vom AN zur Leistungsausführung eingesetzte
Personal Arbeits- und Aufenthaltsräume sowie sanitäre Anlagen.
9.8 Der AG hat die baustellenspezifischen Arbeitsschutzmaßnahmen der
Baustellenverordnung, insbesondere bei der Planung der Leistungsausführung,
als auch bei der Koordinierung einzuhalten
9.9 Der AG hat dafür zu sorgen, dass die notwendigen Leistungen etwaiger
Vorgewerke zum vertraglich vereinbarten Leistungsbeginn des AN
soweit fertiggestellt sind, dass der AN ohne Verzögerung seiner Leistungspflicht
nachkommen kann.
9.10 Der AG haftet, wenn der AN durch die verspätete Fertigstellung etwaiger
Vorgewerke mit der Ausführung seiner Leistung in Verzug gerät,
für die durch die Verzögerung entstandenen Kosten.
10. Preise
10.1 Der Preisberechnung werden die vertraglich vereinbarten Preise
ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto) zu Grunde gelegt. Erst die Rechnungslegung
erfolgt mit gesetzlicher Umsatzsteuer (brutto). Etwas anderes
gilt nur für den Fall, dass der AG dem AN vor Rechnungslegung
eine Bescheinigung nach § 13b UstG vorlegt. In diesem Fall erfolgt die
Rechnungslegung ohne gesetzliche Umsatzsteuer (netto).
10.2 Der AN wird die vertraglich vereinbarten Preise nach billigem Ermessen
der Entwicklung der Kosten anpassen, die für die Preisberechnung
maßgeblich sind, wenn zwischen Vertragsabschluss und Leistung mehr
als 2 Monate liegen.
10.3 Eine Preiserhöhung kommt in Betracht und eine Preisermäßigung
ist vorzunehmen, wenn sich z. B. die Energiekosten, der Ölpreis je Barrel,
der Erdgaspreis je m³, die Lohn- und Lohnnebenkosten gem. der einschlägigen
Tarifverträge für das Elektrohandwerk, die Sozialabgaben und/oder
die Kosten durch Umweltauflagen erhöhen oder absenken oder sonstige
Änderungen der elektrowirtschaftlichen oder rechtlichen Rahmenbedingungen
zu einer veränderten Kostensituation führen (z. B. bei Änderungen
der Belastungen durch die EEG-Umlage). Steigerungen bei einer
Kostenart, z. B. den Energiekosten, dürfen nur in dem Umfang für eine
Preiserhöhung herangezogen werden, in dem kein Ausgleich durch etwaig
rückläufige Kosten in anderen Bereichen, etwa bei den Lohnkosten,
erfolgt. Bei Kostensenkungen, z.B. den Energiekosten, sind vom AN die
Preise zu ermäßigen, soweit diese Kostensenkungen nicht durch Steigerungen
in anderen Bereichen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Der AN wird bei der Ausübung seines billigen Ermessens die jeweiligen
Zeitpunkte einer Preisänderung so wählen, dass Kostensenkungen nicht
nach für den AG ungünstigeren Maßstäben Rechnung getragen werden
als Kostenerhöhungen, also Kostensenkungen mindestens in gleichem
Umfang preiswirksam werden wie Kostenerhöhungen.
10.4 Die vorgenannten Preisanpassungen können nur dann vorgenommen
werden, wenn sie unvorhersehbar nach Vertragsschluss entstanden
sind und innerhalb einer angemessenen Frist dem AG gegenüber
angezeigt und nachgewiesen werden.
11. Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit
11.1 Der AG vergütet die mit dem AN bei der Auftragserteilung vereinbarten
Verrechnungssätze für Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-,
Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen
sowie für Planung, Überwachung und Dokumentation. Dies gilt entsprechend
für den Verbrauch von Material einschließlich Verschnitt sowie für
den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
11.2 Zuschläge bei Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeit:
ƒ ab der 8. Arbeitsstunde am Tag 25 %
ƒ ab der 10. Arbeitsstunde am Tag 50 %
ƒ für jede Nachtarbeitsstunde 50 %
ƒ an Samstagen & Sonntagen 70 %
ƒ an Feiertagen 100%
ƒ an folgenden Feiertagen 150%
(1. Januar, Ostersonntag, 1. Mai, Pfingstsonntag, 1. Weihnachtsfeiertag)
11.3 Vorbereitungs- und Laufzeiten sowie Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit,
wobei für An- und Abfahrten, hierzu zählen insbesondere Lohnund
Fahrzeugkosten, der tatsächliche Aufwand berechnet wird.
12. Zahlungsfristen
12.1 Abschlagszahlungen sind nach Vorlage einer prüffähigen Aufstellung
zwei Wochen nach Rechnungszugang fällig.
12.2 Die Berechnung der Abschlagzahlungen erfolgt nach Maßgabe des
Baufortschritts auf der Grundlage der tatsächlich angefallenen Kosten
des AN bis zum Zeitpunkt der Abrechnung.
12.3 Der AG hat eine Anzahlung in Höhe von 5 % der Auftragssumme zur
Abdeckung der Planungsphase und der Materialverauslagung zu leisten,
fällig bei Auftragserteilung.
12.4 Die vom AN gestellte Schlussrechnung ist innerhalb von 8 Kalendertagen
nach Rechnungszugang zur Zahlung fällig, soweit vertraglich
nichts anderes vereinbart wurde.
12.5 Die Zahlungsfrist ist nur dann eingehalten, wenn der AG die Zahlung
innerhalb dieser Frist an den AN leistet. Bei Zahlungen an Vertreter oder
Dritte tritt keine Erfüllungswirkung ein, sodass der AG mit fruchtlosem
Ablauf dieser Frist in Zahlungsverzug gerät, soweit der AN seinen Zahlungsanspruch
nicht wirksam abgetreten hat.
12.6 Kommt der AG mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, ist der
AN berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB und gem. § 288 Abs. 5
BGB eine einmalige Verzugspauschale in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen.
Die Pauschale ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen,
soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
12.7 Der AN behält sich die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens
vor. Bei wiederholtem Zahlungsverzug wird ein ggf. gewährter
Kreditrahmen auf Vorkasse zurückgesetzt. Bei Verzug des AG werden
alle noch offenen Rechnungen sofort fällig.
12.8 Bei vereinbarten Teilleistungen und/oder Teillieferungen steht dem
AN das Recht zu, entsprechende Teilzahlungen zu verlangen.
12.9 Werden nach Vertragsschluss Umstände bekannt, die nach dem
Ermessen des AN begründete Zweifel an der Zahlungs- und Leistungsfähigkeit
des AG entstehen lassen, so ist der AN berechtigt, für noch
ausstehende Leistungen Vorauszahlungen oder Stellung von Sicherheiten
zu verlangen. Nach erfolglosem Verstreichen einer angemessenen
Frist (eine Frist von 10 Tagen gilt als angemessen) für die Erbringung
dieser Leistungen ist der AN berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dies gilt auch
für Tatsachen, die bereits bei Vertragsschluss bestanden, dem AN aber
nicht bekannt waren. Eine Fristsetzung ist in den Fällen des § 323 Abs.
2 BGB, insbesondere wegen ernsthafter und endgültiger Erfüllungsverweigerung,
entbehrlich.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1 Der AN behält sich das Eigentum an allen eingebauten Elektroanlagen
nebst Zubehör vor („Vorbehaltsware“), bis alle Forderungen des
AN aus der Geschäftsverbindung mit dem AG einschließlich der künftig
entstehenden Ansprüche aus später abgeschlossenen Verträgen (gesicherte
Forderungen) beglichen sind, soweit für Teile hiervon nicht bereits
eine Abschlagszahlung geleistet wurde. Dies gilt auch für einen Saldo
zugunsten des AN, wenn einzelne oder alle Forderungen vom AN in eine
laufende Rechnung (Kontokorrent) aufgenommen werden und der Saldo
gezogen ist.
13.2 Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten
Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet
werden. Der AG hat den AN unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt
oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die Vorbehaltsware
erfolgen.
13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des AG, insbesondere bei Nichtzahlung
des fälligen Rechnungsbetrages, ist der AN berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Sachen
auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen
beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; der
AN ist vielmehr berechtigt, lediglich die Sachen heraus zu verlangen und
sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der AG den fälligen Rechnungsbetrag
nicht, darf der AN diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem
AG zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder
eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich
ist.
13.4 Der AG ist befugt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
weiter zu verkaufen und/oder zu verarbeiten. Wird die Vorbehaltsware
bei Weiterveräußerung vom Dritterwerber nicht sofort bezahlt,
ist der AG verpflichtet, nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt, d. h.
gegen Abtretung des Kaufpreises gegen den Erwerber, weiter zu veräußern.
Die Berechtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entfällt
ohne weiteres, wenn der AG seine Zahlung einstellt oder dem Auftragnehmer
gegenüber in Zahlungsverzug gerät. In diesem Fall gelten
ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
13.5 Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung der Vorbehaltsware des AN entstehenden
Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der AN als Hersteller gilt.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen
Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der AN Miteigentum
im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder
verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das
Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt hergestellten oder gelieferten
Sachen.
13.6 Die aus dem Weiterverkauf der mit der Vorbehaltsware verbundenen,
vermischten oder verarbeiteten Sachen und/oder Erzeugnisse entstehenden
Forderungen gegen Dritte tritt der AG schon jetzt insgesamt
bzw. in Höhe seines etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem
Absatz zur Sicherheit an den AN ab. Der AN nimmt die Abtretung an.
Die in Ziff. 13.2. genannten Pflichten des AG gelten auch in Ansehung der
abgetretenen Forderungen.
13.7 Zur Einziehung der an den AN abgetretenen Forderung bleibt der AG
neben dem AN ermächtigt. Der AN verpflichtet sich, die Forderung nicht
einzuziehen, solange der AG seinen Zahlungsverpflichtungen dem AN
gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt
und der AN den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts
gem. Ziff. 12.3 geltend macht. Ist dies aber der Fall, so kann der AN verlangen,
dass der AG dem AN die abgetretenen Forderungen und deren
Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht,
die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt. Außerdem ist der AN in diesem Fall berechtigt, die
Befugnis des AG zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter
Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen zu widerrufen.
13.8 Bei vom AG verschuldetem vertragswidrigem Handeln, insbesondere
bei Zahlungsverzug, ist der AN nach Rücktritt vom Vertrag zur Rücknahme
aller Vorbehaltsware berechtigt. Der AG ist in diesem Fall ohne
weiteres zur Herausgabe verpflichtet und trägt die für die Rücknahme
erforderlichen Transportkosten, als auch die anfallenden Ausbaukosten.
In der Rücknahme der Vorbehaltsware durch den AN liegt ein Rücktritt
vom Vertrag. Der AN ist bei Rücktritt berechtigt, die Vorbehaltsware zu
verwerten. Der Werterlös wird, abzüglich angemessener Kosten der Verwertung,
mit denjenigen Forderungen verrechnet, die der AG dem AN aus
der Geschäftsbeziehung schuldet.
13.9 Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen
des AN um mehr als 15%, wird der AG auf Verlangen des AN Sicherheiten
nach Wahl des AN freigeben.
14. Aufrechnungsverbot
Ein Aufrechnungsverbot des AG besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche,
die nicht bestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. § 215
BGB (Aufrechnung mit Vergütungsforderungen) bleibt unberührt.
15. Abnahme/Gefahrübergang
15.1 Der AG ist zur Abnahme der erbrachten Leistungen verpflichtet. Der
AG darf die Abnahme bei Vorliegen von nur unwesentlichen Mängeln
nicht verweigern. Die Inbetriebnahme ersetzt die Abnahme.
15.2 Ist die Werkleistung ganz oder teilweise in Gebrauch oder Betrieb
genommen worden und hat der AG die Abnahme nicht unter Angabe eines
wesentlichen Mangels verweigert, so gilt die Leistung mit Ablauf von
zwei Wochen nach Anzeige der Fertigstellung als abgenommen.
15.3 Gesondert abzunehmen sind auf Verlangen selbständig nutzbare
Teile der Leistung sowie solche Teile der Leistung die abtrennbar sind
und eine sinnvolle selbständige Einheit darstellen.
15.4 Die Preisgefahr geht mit der Abnahme der Leistung auf den AG über.
Dies gilt auch für Teilabnahmen, sofern diese nach Art und Beschaffenheit
der Leistung herbeigeführt werden können. Etwas anderes gilt für
den Fall, dass der AG sich in Annahmeverzug befindet. In diesem Fall
geht die Preisgefahr mit Eintritt des Verzuges auf den AG über.
15.5 Bei Untergang oder Verschlechterung der Leistung vor Abnahme
ohne Verschulden des AN, hat der AG die vereinbarte Vergütung abzüglich
ersparter Aufwendungen zu bezahlen.
16. Kündigung
16.1 Kündigt der AG den Vertrag, ohne dass der AN dies zu vertreten
hat (§ 648 BGB), ist dieser berechtigt, die bis zur Kündigung erbrachten
Leistungen nach den vereinbarten Vertragspreisen (Vergütung nebst zusätzlich
vereinbarter Leistungen) abzurechnen und darüber hinaus als
Ersatz für die sonstigen Aufwendungen, insbesondere die Allgemeinen
Geschäftskosten und den entgangenen Gewinn eine Pauschale, in Höhe
von 15 %, der auf den noch nicht erbrachten Teil der Leistung entfallenden
Vergütung zu verlangen. Dem AG bleibt der Nachweis vorbehalten,
dass die sonstigen Aufwendungen und der entgangene Gewinn nicht
oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden bzw. entgangen sind.
16.2 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) bleibt
unberührt.
17. Gewährleistung
17.1 Soweit die Leistung trotz größter Sorgfalt einen Mangel aufweist,
der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, wird der AN,
vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge, nach seiner Wahl zunächst nur
nachbessern oder Ersatz liefern. Die Nacherfüllung ist nach erfolglosem
Ablauf einer vom AG gesetzten angemessenen Frist, innerhalb derer der
AN eine der Art des Mangels, seiner Komplexität und den sonstigen Umständen
angemessene Anzahl von Nachbesserungsversuchen zusteht,
fehlgeschlagen.
17.2 Die Nacherfüllung gilt in den Fällen des Unvermögens zur Fehlerbeseitigung,
der Unzumutbarkeit, der unberechtigten Verweigerung und der
ungebührenden Verzögerung als erfolglos und mithin fehlgeschlagen.
17.3 Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung ist der AG berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung zu mindern. Ist eine Bauleistung
Gegenstand der Mängelhaftung, so ist der Rücktritt vom Vertrag
ausgeschlossen. Der AG darf eine Minderung nicht durch Abzug von der
vereinbarten Vergütung durchsetzen.
17.4 Der AG hat kein Recht den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz
der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
17.5 Mängelansprüche und eine sich daraus ergebende Haftung des AN
sind insbesondere ausgeschlossen, soweit Mängel und damit zusammenhängende
Schäden nicht nachweisbar auf
ƒ fehlerhaftem Material,
ƒ fehlerhafter Konstruktion,
ƒ mangelhafter Ausführung
ƒ fehlerhaften Herstellungsstoffen
oder soweit geschuldet, mangelhafter Bedienungsanleitung beruhen.
17.6 Insbesondere ist die Gewährleistung und die sich hieraus ergebende
Haftung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen bei
ƒ nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit,
ƒ nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit,
ƒ fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung nach Gefahrübergang
und deren Folgen,
ƒ übermäßiger Beanspruchung und den daraus entstehenden Folgen,
ƒ chemischen, physikalischen, elektromechanischen oder elektrolytischen
Einflüssen, die nicht der Leistungsbeschreibung oder der
jeweils spezifischen Systemübersicht oder den herstellerseits vorgesehenen
durchschnittlichen Standardeinflüssen entsprechen und
deren Folgen,
ƒ nicht reproduzierbaren Softwarefehlern und
ƒ bei vom AG oder von Dritten unsachgemäßen Änderungen, Nachbesserungen,
Instandhaltungsarbeiten oder Erweiterung und Verlegung
der Gefahrenmeldeanlage sowie
ƒ bei einem Bedienungsfehler des AN oder eines Dritten und den daraus
entstehenden Folgen,
es sei denn, der AG weist nach, dass die jeweilige Handlung und/oder
der jeweilige Fehler in keinem ursächlichen Zusammenhang mit dem
Mangel steht.
17.7 Vorstehendes gilt nicht bei arglistigem, grob fahrlässigem oder
vorsätzlichem Handeln des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen
oder der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit, der Übernahme
einer Garantie, eines Beschaffungsrisikos nach § 276 BGB oder
einer Haftung nach einem gesetzlich zwingenden Haftungstatbestand.
17.8 Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, da es sich bei dem gerügten
Mangel nicht um einen solchen handelt, der unter die vertraglichen oder
gesetzlichen Gewährleistungsansprüche fällt, ist der AN berechtigt, die
ihm entstandenen Aufwendungen insbesondere für An- und Abfahrt,
Stundenlohn und Material vom AG ersetzt zu verlangen.
17.9 Die Anerkennung von Mängeln bedarf der Schrift- oder Textform. §
305 b BGB (Vorrang der Individualabrede) bleibt unberührt.
17.10 Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang.
Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß
ƒ §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Errichtung von Bauwerken und Lieferung von Sachen
für Bauwerke),
ƒ § 478 (Rückgriff in der Lieferkette mit Verbrauchern als Endabnehmer),
ƒ § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel),
ƒ § 1 ProdhaftG,
ƒ bei Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit,
ƒ bei vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den
AN und seiner Erfüllungsgehilfen sowie
ƒ bei arglistigem Verschweigen eines Mangels (§§ 438 Abs. 3, 634a
Abs. 3 BGB) oder
ƒ Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
längere Fristen vorschreibt.
Eine Umkehr der Beweislast ist mit der vorstehenden Regelung nicht
verbunden.
17.11 Weitergehende Ansprüche des AG wegen oder im Zusammenhang
mit Mängeln oder Mangelfolgeschäden, gleich aus welchem
Grund, bestehen nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziff. 20.
18. Mängelhaftung bei Software
18.1 Der AN macht darauf aufmerksam, dass eine absolut fehlerfreie Erstellung
von Software, insbesondere komplexer Softwaresysteme, nach
heutigem Stand der Technik nicht bzw. nicht mit zumutbaren Aufwendungen
möglich ist. Gegenstand dieser Mangelhaftung ist ein Programm,
das für den üblichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch
entsprechend der Programmbeschreibung tauglich ist.
18.2 Der AN gewährleistet darüber hinaus, dass der Programmträger bei
der Übergabe an den AG keine Material- und Herstellungsfehler hat.
18.3 Der AN haftet nicht für Softwaremängel, die darauf beruhen, dass
die Programmfunktionen nicht den Anforderungen und Wünschen des
AG genügen oder in der von ihm getroffenen Auswahl zusammenarbeiten
und er sich nicht über die wesentlichen Funktionsmerkmale der Software
informiert hat. Auch die Verantwortung für die Auswahl, die Installation
und die Nutzung sowie die damit beabsichtigten Ergebnisse trägt der AG,
soweit er die Software vor deren Einsatz nicht gründlich auf Mängel und
auf die Verwendbarkeit in der bestehenden Hard- und Softwarekonfiguration
getestet hat. Werden Programme für auftraggebereigene Hardware
eingesetzt, erstreckt sich die Mangelhaftung nur auf die gelieferte Software
und nicht auf deren Zusammenwirken mit der vom AG beigestellten
Hard- und Software.
18.4 Es ist schließlich zu beachten, dass eine Software während der
Nutzung ständigen Verbesserungsbestrebungen unterworfen ist. Daher
stellt der AN Updates zur Verfügung, wenn diese für den Erhalt der
Vertragsgemäßheit erforderlich sind. Hierzu zählen Sicherheitsupdates,
funktionserhaltende Updates zur Fehlerbehebung und Upgrades zur
Funktionserweiterung. Dies stellt keinen Mangel dar, sondern ist eine
systemimmanente Eigenschaft von Software.
18.5 Die Geltendmachung von Mängelrechten richtet sich außerhalb der
in den Ziff. 18.2. und 18.3. genannten Umständen nach den Regelungen
in Ziff. 17.
19. Force-Majeure-Klausel
19.1 Höhere Gewalt ist ein von außen kommendes, keinen betrieblichen
oder persönlichen Zusammenhang aufweisendes, auch durch äußerst
vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nachweisbar nicht abwendbares
Ereignis, das auf Grund seines Eintretens und/oder seiner Auswirkungen
den AN daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen
Verpflichtungen zu erfüllen.
19.2 Kann der AN eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen
aufgrund eines Versäumnisses eines Dritten, den er mit der Erfüllung
des gesamten Vertrages oder eines Teils davon beauftragt hat,
nicht erfüllen, so kann er sich auf höhere Gewalt nur insoweit berufen,
als dies auch der Dritte kann.
19.3 Ereignisse höherer Gewalt liegen insbesondere vor bei
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), umfangreicher militärischer Mobilisierung,
militärischer oder sonstiger Machtergreifung, Aufruhr und/oder
innerer Unruhen;
ƒ Terrorakten, Attentaten, Attentatsdrohungen;
ƒ Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargo, Sanktionen;
ƒ Rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, behördliche
Eingriffe oder Betriebsschließungen, Befolgung von Gesetzen, Verordnungen
oder Regierungsanordnungen;
ƒ Energie- und Rohstoffknappheit;
ƒ allgemeine Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik, Aussperrung, Besetzung
von Gebäuden
ƒ Pest, Epidemien, Pandemien, Seuchen oder sonstigen Infektionskrankheiten
oder der (andauernden) Covid19-Pandemie bzw. Mutationen
hiervon;
ƒ Betriebsbehinderungen, wie Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung;
ƒ längerer Ausfall von Transportmitteln, andauernde Transporthindernisse
und
ƒ alle sonstigen Behinderungen, die bei objektiver Betrachtung nicht
dem Risikobereich des AN zuzuordnen sind.
19.4 Der AN wird von seiner Leistungspflicht befreit, wenn sich aus von
ihm nicht zu vertretenden Gründen die angebotene Leistung und/oder
Lieferung durch den Nichterhalt, nicht richtigen oder nicht rechtzeitigen
Erhalt von Lieferungen und/oder Leistungen durch den Lieferanten des
AN oder Dritten trotz ordnungsgemäßer und ausreichender Eindeckung
vor Vertragsschluss mit dem AG entsprechend der Quantität und Qualität
aus der vereinbarten Leistungsbeschreibung (kongruente Eindeckung)
verzögert oder vorgenannte Ereignisse höherer Gewalt von nicht unerheblicher
Dauer (d.h. einer Dauer von länger als 14 Kalendertagen) eintreten
und der AN den AG unverzüglich schriftlich oder in Textform über
diese Umstände informiert hat. Erfolgt die Information nicht unverzüglich,
so tritt die Befreiung von der Leistungspflicht erst ab dem Zeitpunkt
ein, an dem die Mitteilung den AG erreicht hat. Der AN kann die Erfüllung
seiner Verpflichtung, soweit tatsächlich höhere Gewalt anzunehmen ist,
ab dem Zeitpunkt dieser Information aussetzen.
19.5 Wird durch die vorgenannten Umstände die Leistung dauerhaft unmöglich,
wird der AN von seiner Leistungsverpflichtung vollumfänglich
frei. Die Parteien haben in diesem Fall das Recht, durch Benachrichtigung
der jeweils anderen Partei innerhalb einer angemessenen Frist, vom Vertrag
zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen. Voraussetzung für den
Rücktritt bzw. die Kündigung ist, dass die Dauer der Behinderung 120
Tage überschreitet.
19.6 In diesem Fall sind bereits erbrachte Leistungen nach den Vertragspreisen
abzurechnen und außerdem die Kosten zu vergüten, die dem AN
bereits entstanden und in den Vertragspreisen des nicht aufgeführten
Teils der Leistung enthalten sind.
19.7 Soweit die Behinderung nur vorübergehend ist, besteht die Befreiung
von der Leistungspflicht nur so lange, wie das geltend gemachte Ereignis
die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen verhindert. Der AN
ist berechtigt, seine Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben,
soweit er seiner vorstehenden Informationspflicht nachgekommen
ist. Sobald das Ereignis die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung
nicht mehr behindert, muss der AN den AG benachrichtigen.
19.8 Beruht die Behinderung auf Umständen, die vom AG zu vertreten
sind, so gilt Ziff.19.5 mit der Maßgabe, dass eine durch den AN gesetzte
angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. Dem AN steht in diesem
Fall die vereinbarte Vergütung zu. Die Vergütung mindert sich jedoch
um die tatsächlich ersparten Kosten.
19.9 Der AN ist verpflichtet, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen,
um die Auswirkungen des Ereignisses der höheren Gewalt zu begrenzen.
19.10 Hat eine Partei vor Vertragsauflösung gem. Ziff.19.5 durch eine
Handlung der anderen Partei im Rahmen der Vertragserfüllung einen Vorteil
erlangt, so ist sie der anderen Partei zum Wertersatz verpflichtet.
20. Haftung
20.1 Der AN haftet nicht für Ansprüche des AG auf Schadens- oder Aufwendungsersatz
– gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Verletzung
von Pflichten aus dem Vertragsverhältnis.
20.2 Der vorstehende Haftungsausschluss gem. Ziff. 20.1. gelten nicht
für die Haftung des AN, seiner Vertreter und seiner Erfüllungsgehilfen
ƒ für Schäden wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
ƒ für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit,
ƒ im Falle des Verzuges, soweit ein fixer Liefer- und/oder Leistungszeitpunkt
vereinbart ist,
ƒ bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie oder eines Beschaffungsrisikos,
ƒ bei zwingenden gesetzlichen Haftungstatbeständen wie dem Produkthaftungsgesetz,
ƒ wegen der Verletzung solcher Vertragspflichten deren Erfüllung
die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst
ermöglicht und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und
vertrauen darf (wesentlicher Vertragspflichten).
20.3 Die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist
jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
20.4 Die Haftung des AN für Datenverlust wird auf den typischen Wiederherstellungsaufwand
beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung
angefallen wäre, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit gehaftet wird.
20.5 Die Haftung für vorsätzliche und grob fahrlässige Pflichtverletzung
durch einfache Erfüllungsgehilfen und nichtleitende Angestellte des AN
ist auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit
nicht wegen einer Verletzung
20.6 des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gem. der Ziff. 20.1 bis
20.5 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der leitenden und nichtleitenden
Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen sowie den eingesetzten
Nachunternehmern des AN.
20.7 Eine Umkehr der Beweislast ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
20.8. Der AN haftet nicht für Pflichtverletzungen aus dem Verantwortungsbereich
des AG, insbesondere nicht
ƒ für Schäden aufgrund unvollständiger oder fehlerhafter Angaben des
Auftraggebers über die Lage verdeckt geführter
ƒ Strom-, Gas-, Wasserleitungen und/oder ähnlichen Versorgungsleitungen
sowie Angaben zur Gebäudestatik
ƒ für Fehlfunktionen von Soft- und Hardwarekomponenten von Drittanbietern
ƒ bei Stromausfällen
ƒ beim Ausfall von Kommunikationsnetzen anderer Betreiber
ƒ bei Störungen beim jeweiligen Leitungsanbieter
ƒ bei Störungen, die im Risikobereich anderer Netzanbieter liegen
ƒ für Schäden oder Nachteile auf Grund mangelnder Einhaltung der Sicherheitsstandards
für die IT-Infrastruktur, insbesondere der Serverund
Netzwerksicherheit sowie die Aktualisierung einzelner Netzwerkelemente
ƒ für Leistungseinschränkungen oder Leistungsausfälle, die auf höherer
Gewalt gem. Ziff. 19.3 beruhen und für alle sonstigen Ereignisse,
die bei objektiver Betrachtung nicht dem Risikobereich des AN zuzuordnen
sind.
21. Freistellung von Ansprüchen Dritter
21.1 Der AG verpflichtet sich, den AN von sämtlichen Schadensersatzansprüchen,
einschließlich der gesetzlichen Anwaltskosten, die insbesondere
aus einer schuldhaften Verletzung der Instandhaltung, Instandsetzung
und Wartungspflichten durch den AG, Dritten gegenüber dem AN,
innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist entstehen, freizustellen. §
254 BGB (Mitverschulden) bleibt unberührt.
21.2 Der AN wird den AG unverzüglich informieren, wenn Dritte ihm
gegenüber unter die vorstehende Freistellungsverpflichtung fallende Ansprüche
erheben und ihm, soweit nach den Umständen des Einzelfalls
möglich, Gelegenheit zur Abwehr des geltend gemachten Anspruchs geben.
Der AN ist verpflichtet, dem AG unverzüglich alle ihm verfügbaren
Informationen über den betreffenden Sachverhalt vollständig schriftlich
oder in Textform mitzuteilen. Eventuelle darüberhinausgehende Ansprüche
des AN bleiben unberührt.
22. Zugangsfiktion
Sämtliche Erklärungen des AN gegenüber dem AG gelten ab zwei Werktagen
nach Absendung als zugegangen, soweit es sich nicht um Erklärungen
von besonderer Bedeutung handelt, insbesondere Kündigung,
Rücktritt, Anfechtung oder sonstige Erklärungen, die einen gewissen
Nachteil für den AG bergen.
23. Non-Disclosure-Agreement
23.1 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig zur Geheimhaltung vertraulicher
Informationen.
23.2 Vertrauliche Informationen“ im Sinne von Ziff. 23.1 bedeutet alle finanziellen,
technischen, rechtlichen, steuerlichen, die Geschäftstätigkeit
der informierenden Partei oder mit ihr gesellschaftlich gem. § 15 AktG
verbundener Unternehmen betreffende Informationen, (einschließlich
Daten und Aufzeichnungen) und geheimes Know-How, d.h. identifizierbare
Erkenntnisse, an denen ein ausdrücklich oder konkludent verlautbartes
Geheimhaltungsinteresse besteht, die nur einem eng begrenzten Personenkreis
zugänglich, objektiv individualisierbar sind und einen kommerziellen
Wert besitzen, die eine Partei (nachfolgend „überlassende Partei“
genannt) der anderen Partei (nachfolgend „informierte Partei“ genannt)
im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung überlässt, vorausgesetzt:
ƒ dass diese, wenn schriftlich oder elektronisch überlassen, als vertrauliche
Informationen gekennzeichnet sind, als solche beschrieben oder
in einer anderen Weise als solche für die empfangende Partei eindeutig
erkennbar sind oder
ƒ dass diese, wenn mündlich oder visuell überlassen, bei der Überlassung
von der überlassenden Partei als vertrauliche Informationen
deklariert sind und nachfolgend schriftlich oder in Textform von ihr
gegenüber der informierten Partei zusammengefasst werden. Diese
Zusammenfassung ist innerhalb von 14 Kalendertagen nach der Überlassung
an die informierte Partei mit der Kennzeichnung „vertrauliche
Informationen“ zu übermitteln, wobei der Zugang maßgeblich ist.
23.3 Von der Verpflichtung zur Geheimhaltung ausgenommen ist die
Information, wenn:
ƒ sie zum Zeitpunkt der Offenbarung allgemein bekannt ist oder vom
Informationsgeber veröffentlicht ist;
ƒ sie zum allgemeinen Fachwissen oder Stand der Technik gehört;
ƒ sie der konkret empfangenden Partei individuell bekannt ist. Die Parteien
werden einander über solche vorherige individuelle Kenntnis
schriftlich oder per E-Mail binnen 14 Kalendertagen nach Empfang
der vertraulichen Information als Voraussetzung für die Anwendbarkeit
dieser Ausnahme informieren; anderenfalls ist die betreffende
Partei nicht mehr berechtigt, sich auf diesen Ausnahmetatbestand zu
berufen;
ƒ sie allgemein bekannt wird, ohne dass die zur Geheimhaltung verpflichtete
Partei schuldhaft hierzu beigetragen hat;
ƒ sie entsprechend gesetzlich zwingender Vorschriften oder behördlicher
Anordnung offenbart werden muss;
ƒ deren Offenbarung gegenüber Dritten zur vertraglichen Vereinbarung
zwingend erforderlich ist, soweit diese entsprechend den Vorgaben
dieser Geheimhaltungsvereinbarung (bei Arbeitnehmern soweit arbeitsrechtlich
zulässig) entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet
wurden.
24. Gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte
24.1 Die Angebote und Planungsunterlagen des AN sind urheberrechtlich
geschützt und dürfen ohne dessen schriftliche Einwilligung weder
vervielfältigt, noch weitergegeben werden. Dem AG ist insbesondere
nicht gestattet, im Rahmen von Angeboten erhaltene Informationen, soweit
diese nicht allgemein oder auf andere Weise rechtmäßig bekannt
sind, Dritten zugänglich zu machen. Für alle in diesem Zusammenhang
überlassenen Unterlagen, insbesondere Konzepte, Dokumentationen,
Zeichnungen und Kalkulationen behält sich der AN Eigentums- und Urheberrechte
vor. Im Falle der Zuwiderhandlung ist der AG zur Schadenersatzleistung
verpflichtet.
24.2 Die vom AN zur Nutzung überlassenen Programme sind urheberrechtlich
geschützt. Der AG verpflichtet sich, diese Programme ausschließlich
für sich und nur für die im Vertrag vereinbarte Verwendung
einzusetzen. Mit der Entgegennahme der Programme verpflichtet er
sich, diese ohne die Einwilligung des AN weder zu vervielfältigen, noch
vervielfältigen zu lassen sowie von den Programmbeschreibungen keine
Kopien zu fertigen oder fertigen zu lassen und keinem unbefugten
Dritten die Programme oder Kopien zur Verfügung zu stellen. Im Falle
der Zuwiderhandlung ist der Vertragspartner zur Schadensersatzleistung
verpflichtet.
25. Datenschutz
25.1 Die Parteien beachten die Vorschriften der EU-Datenschutzgrundverordnung
(DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG).
25.2 Der AN verarbeitet personenbezogene Daten des AG zur Abwicklung
und Erfüllung der abgeschlossenen Verträge oder zur Durchführung
vorvertraglicher Maßnahmen. Die Daten werden außerdem zur weiteren
Pflege der Geschäftsbeziehung mit dem AG verwendet, soweit dieser
dem nicht gemäß Art. 21 Abs. 1 S. 1 DSGVO widerspricht.
25.3 Im Falle, dass die vom AN zu errichtende sicherheitstechnische Anlage
geeignet oder dazu bestimmt ist, personenbezogene Daten zu erheben
und zu verarbeiten, so trägt der AG die alleinige Verantwortung
für die datenschutzkonforme Konfiguration und den datenschutzkonformen
Betrieb dieser Anlage. Diesbezügliche Beratungsleistungen des AN
sind unverbindlich und ersetzen nicht die auf Seiten des AG gebotenen
datenschutzrechtlichen Maßnahmen, wie etwa die Durchführung einer
Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO. Auch die zur
Sicherheit der Daten erforderlichen technischen Voraussetzungen (z.B.
Datenschutz durch Technikgestaltung bzw. durch datenschutzfreundliche
Voreinstellungen) sind vom AG zu verantworten, auch wenn sich der
AN darum bemüht, dass die in Abstimmung mit dem AG konzipierte Anlage
zum Zeitpunkt der Übergabe den allgemeinen Grundsätzen des Art.
25 DSGVO entspricht.
25.4 Verarbeitet der AN im Rahmen der vertraglichen Leistungserbringung
personenbezogene Daten im Auftrag des AG, schließen die Parteien
einen gesonderten Vertrag zur Auftragsverarbeitung gem. § 28 DSGVO.
26. IT-Sicherheit
Die Parteien beachten im Rahmen der Errichtung der sicherheitstechni
schen Anlage die Belange der IT-Sicherheit, insbesondere beim Zugriff
auf Konfigurationseinstellungen des Systems und/oder des Servers und/
oder des Netzwerks oder bei vorübergehenden Änderungen an solchen
Einstellungen zur Leistungserbringung. Sie verpflichten sich, den jeweils
anderen Vertragspartner über erkannte Sicherheitslücken und/oder entdeckte
Schadprogramme und Angriffe auf die vertragsgegenständlichen
sicherheitstechnischen Anlagen und der dazu gehörigen Hardware- und
Softwarekomponenten unverzüglich zu informieren und gemeinsam Gegenmaßnahmen
zu ergreifen.
27. Rechtswahl
Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem AG und den AN aus und im
Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der
Bundesrepublik Deutschland.
28. Gerichtsstand
Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang
mit diesem Vertrag ist das Gericht, in dessen Gerichtsbezirk
sich der Geschäftssitz des AN befindet, zuständig. Der AN ist
trotzdem berechtigt, den AG an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu
verklagen.
29. Schiedsgerichtsabrede
29. Die Parteien haben für sämtliche Streitigkeiten jedweder Art zwischen
ihnen aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung,
einschließlich solcher über die Gültigkeit dieses Vertrages und
dieser Schiedsklausel, die Wahl zwischen dem ordentlichen Rechtsweg
und einem Schiedsgerichtsverfahren, unter Ausschluss des ordentlichen
Rechtswegs, nach der bei Einreichung der Schiedsklage jeweils gültigen
Geschäftsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit
e.V. (DIIF) durch drei Schiedsrichter, die endgültig entscheiden.
29.2 Bei Wahl des Schiedsgerichtsverfahrens gilt zusätzlich Folgendes:
29.2.1 Ein ergehender Schiedsspruch kann auf Antrag durch das zuständige
staatliche Gericht für vollstreckbar erklärt werden.
29.2.2 Ein Rechtsmittel gegen den Spruch des Schiedsgerichts ist nicht
gegeben. Der Spruch soll auch eine Entscheidung über die Kosten des
Verfahrens einschließlich der Vergütung der Schiedsrichter enthalten.
29.2.3 Schiedsgerichtsort und Stand ist der Geschäftssitz in Lahnau,
Bundesrepublik Deutschland.
29.2.4 Klarstellend halten die Parteien fest, dass für Maßnahmen des
einstweiligen Rechtsschutzes die staatlichen Gerichte zuständig bleiben.
Insoweit vereinbaren die Parteien den ausschließlichen Gerichtsstand
gemäß Ziffer 28.
30. Text- oder Schriftform
30.1 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien getroffen werden,
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Text- oder Schriftform. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht. Alle vertraglichen Änderungen und/oder Ergänzungen
bedürfen ebenfalls der Text- oder Schriftform. Dies gilt auch
für die Abbedingung der Text- oder Schriftform.
30.2 Der Vorrang der Individualabrede (§ 305 b BGB) in schriftlicher, textlicher
oder mündlicher Form bleibt hiervon unberührt.
31. Änderung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
31.1 Änderung einzelner Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind im notwendigen Umfang u.a. zur Anpassung der jeweiligen
Klausel an Gesetzesvorgaben, Rechtsprechungsänderungen, Beseitigung
von Auslegungszweifeln sowie an die Änderungen der Marktverhältnisse
der hiesigen Branche zulässig, soweit dadurch keine Änderung
der jeweiligen vertraglich vereinbarten Hauptleistungspflichten erfolgen.
31.2 Entsprechende Änderungen werden dem AG spätestens zwei Monate
vor dem mitgeteilten Zeitpunkt des Wirksamwerdens schriftlich oder
in Textform zur Kenntnis gereicht.
31.3 Der AG kann dem Wirksamwerden der Änderungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen innerhalb von zwei Monaten ab Kenntniserlangung
widersprechen, anderenfalls gilt das Schweigen auf die mitgeteilten
Änderungen als Zustimmung (Erklärungsfiktion). Der AG wird vom
AN zu Beginn der Frist, in der zu übermittelnden Änderungsmitteilung, auf
diese Erklärungsfiktion besonders hingewiesen.
32. Salvatorische Klausel
32.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ganz oder teilweise unwirksam sein, gelten die gesetzlichen
Regelungen (§ 306 Abs. 1 BGB).
32.2 Die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt,
soweit nicht die Vertragsdurchführung für eine Partei eine unzumutbare
Härte darstellt (§ 306 Abs. 3 BGB).

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